Hilfe bei der Patentanmeldung

Interview mit Axel Koch


Sie sind Anlaufstelle für die studentischen Erfinder an der Hochschule des Saarlandes. Greifen Sie den Tüftlern auch finanziell unter die Arme?
Wir sind eigentlich Anlaufstelle für Hochschulangestellte, aber wir bieten auch Studenten,  Unterstützung an, falls wir ihre Erfindung  positiv bewerten, das heißt, wenn wir überzeugt davon sind, dass sie patentfähig ist  und  eine Chance auf dem Markt hat. In diesem Fall behandeln wir sie wie einen Hochschulerfinder. Das heißt, dass wir die Erfindung auf die Hochschule übertragen,  wir die Kosten für die Patentanmeldung und die Vermarktungsaktivitäten übernehmen. Wie bei  Angestellten der Hochschule stehen Ihnen dann 30 Prozent der Bruttoeinnahmen zu, ohne dass sie selbst irgendwelche Kosten tragen müssen.

Was steht an erster Stelle, wenn ein Erfinder ein Patent anmelden möchte?
Bei uns geht normalerweise die Arbeit dann los, wenn uns Erfinder kontaktieren, die denken eine Erfindung gemacht zu haben. Die Mitarbeiter der Hochschulen fallen unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz, das bedeutet, dass sie eine Erfindungsmeldung machen müssen, in der sie ihre Idee beschreiben. In unseren Aufgabenbereich fällt die Recherche – wir müssen herausfinden, ob die Idee neu ist, eine Erfindung darstellt und ob sie Vermarktungspotenzial hat. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, würden wir empfehlen, eine Patentanmeldung zu machen. Da eine Patentanmeldung nicht gerade günstig ist, raten wir immer zu einer gründlichen Recherche vorab.

Wie wirkt sich das auf die Rechte des Studenten an seiner Erfindung aus?
Grundsätzlich ist der Student, wenn es keinen Arbeitsvertrag gibt, ein sogenannter ‚freier Erfinder’. Er kann mit der Erfindung machen, was er möchte. Es ist unsere Pflicht, den Studenten vorab darüber zu informieren. Oftmals haben aber Studenten nicht die finanziellen Mittel, um einen Patentanwalt zu beauftragen und 3.000 bis 5.000 Euro für eine Patentanmeldung zu zahlen. In diesem Fall schlagen wir ihm vor, dass die Hochschule die Kosten übernimmt und er wie oben dargestellt einem Hochschulerfinder gleichgestellt wird. Häufig gibt es auch Gemeinschaftserfindungen zwischen Unimitarbeitern und Studenten. Ein Beispiel: Wenn ein Student im Rahmen seiner Masterarbeit eine Erfindung macht, dann ist oft auch der Betreuer miteingebunden. Auch in diesen Fällen bieten wir den Studenten eine Übertragung der Erfindung auf die Hochschule an.

Ist das auch der Grund, warum Antragsteller und Patentanmelder nicht unbedingt die gleiche Person sein müssen?
Erfinder sind immer diejenigen, die an der Erfindung beteiligt waren und patentrechtlich gesehen einen intellektuellen Beitrag zur Erfindung geliefert haben. Das kann eine Person sein, aber auch mehrere. Grundsätzlich ist der Anmelder der Erfinder selbst. Es gibt allerdings viele Situationen, in denen die beiden Personen nicht übereinstimmen, weil sich der Erfinder zum Beispiel in einem Angestelltenverhältnis befindet. Deshalb sind in der Regel die Arbeitgeber bei solchen Arbeitnehmererfindungen die Anmelder - dementsprechend gehört ihnen die Erfindung.

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RedakteurIn
Evelyn Eberl
Tel.: 0911-23779-44

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