Welche Rechte haben Praktikanten?

Fachanwalt Marc-Oliver Schulze erklärt's dir

Welche Rechte haben Praktikanten und Trainees?

Volle Arbeitsleistung bei keiner oder nur geringer Vergütung: Die arbeitsrechtliche Situation dieser „Praktika“, die auch Volontariat, Traineeship oder Hospitanz genannt werden, erläutert Fachanwalt für Arbeitsrecht Marc-Oliver Schulze aus der Kanzlei AfA Rechtsanwälte in Nürnberg.

 

A. Abgrenzung

Im Folgenden wird erläutert, was genau ein Praktikant1 rechtlich ist, und wie er sich insbesondere vom Arbeitnehmer und vom Auszubildenden unterscheidet. Die Abgrenzung erfolgt dabei keineswegs nach der gewählten Bezeichnung, sondern danach, ob die vereinbarten Rechte und Pflichten denen eines Arbeitnehmers oder eines Praktikanten entsprechen2. Praktikanten sind vorübergehend in einem Betrieb tätig, wobei der Ausbil­dungszweck im Vordergrund steht3.

 

I. Abgrenzung zum Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit zur Erbringung von Diensten verpflichtet4. Ein Arbeitnehmer verpflichtet sich also gegenüber dem Arbeitgeber, seine Arbeitskraft nach dessen Weisungen einzusetzen. Im Unterschied zu Praktikanten werden Arbeitnehmer nicht im Interesse ihrer Ausbildung, sondern im betrieblichen Interesse tätig. Wenn ein Einsatz also ausschließlich in einer Abteilung erfolgt und der „Praktikant“ eine ansonsten erforderliche Arbeitskraft ersetzt, ohne vorrangig Ausbildungsinteressen zu verfolgen, ist er Arbeitnehmer5.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung den Lernzweck überwiegt6. Zwar erbringen auch Praktikanten in gewissem Umfang Arbeitsleistung, doch muss wesentlicher Inhalt und Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses die Ausbildung für eine spätere qualifizierte Tätigkeit sein7.

Gleiches gilt für den „Trainee“, denn auch dieser ist entweder Praktikant oder Arbeitnehmer. Viele betriebliche Traineeprogramme vermitteln keine systematische Ausbildung8. Vielmehr wird häufig nur das vermittelt, was in den ersten Jahren auch einem Berufsanfänger vermittelt wird. Vielmehr wird durch die Bezeichnung „Trainee“ oft nur versucht, ein niedriges Entgelt zu rechtfertigen.

Ähnlich verhält es sich mit Praktika, die im Anschluss an ein Hochschulstudium abgeleistet werden, weil keine reguläre Anstellung gefunden wird (sogenannte „Generation Praktikum“9). Fertig ausgebildete Akademiker werden unter der Bezeichnung Praktikant für kurzfristige Zeiträume eingestellt. Eine Berufsausbildung erfolgt dabei regelmäßig nicht. Die „Praktikanten“ sollen lediglich Berufserfahrung erwerben. Wenn für die Tätigkeit überhaupt ein Entgelt gezahlt wird, so fällt dieses meist äußerst gering aus. Diese Verhältnisse sind regelmäßig als Arbeitsverhältnisse einzuordnen10. Ein Praktikum liegt dabei insbesondere dann nicht vor, wenn eine Tätigkeit erbracht wird, die im Wirtschaftsleben regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht wird und der Beschäftigte nicht zu seiner Aus- oder Weiterbildung, sondern im betrieblichen Interesse tätig wird.

 

II. Abgrenzung zum Auszubildenden

Der Unterschied zwischen Auszubildenden und Praktikanten besteht darin, dass Auszubildende in einem geregelten, möglichst vollständigen Ausbildungsverhältnis stehen und dabei zu einem anerkannten Lehrberuf ausgebildet werden11. Vermittelt wird eine berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten12. Nach § 4 I BBiG kann das zuständige Bundesministerium Ausbildungsberufe durch Rechtsverordnung staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Nur solche Berufe werden von der Berufsausbildung erfasst. Handelt es sich nicht um einen anerkannten Lehrberuf, liegt aber dennoch eine Ausbildung zu einem Beruf vor, so liegt wie beim Praktikum ein anderes Vertragsverhältnis i.S.v. § 26 BBiG vor. (Hierzu sogleich unter B.)

 

III. Sonstige Bezeichnungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit spielt wie schon dargelegt für die rechtliche Einordnung keine Rolle. Dementsprechend können auch Traineeships, Volontariate oder Hospitanzen Praktika im Sinne des § 26 BBiG darstellen. Es ist stets zu fragen, ob der Beschäftigte primär zu seiner persönlichen Weiterbildung, die über die bloße Berufserfahrung hinausgeht, beschäftigt wird, oder ob er lediglich im betrieblichen Interesse, also wie ein sonstiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Neben der vertraglichen Gestaltung muss auch stets die tatsächliche Durchführung betrachtet werden13. Auch wenn die vertraglichen Pflichten einem Praktikantenverhältnis entsprechen, kann die tatsächliche Durchführung dennoch für ein Arbeitsverhältnis sprechen.

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RedakteurIn
Inga Bertz
Tel.: 0911-23779-44

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