31 Antworten auf Fragen zum Thema BAföG

BAföG verstehen leicht gemacht: Bernhard Börsel, Referatsleiter Studienfinanzierung/Bildungspolitische Fragen, beantwortet 31 brennende Fragen zum Thema BAföG.

Foto: Kay Herschelmann

1. Wer hat ein Anrecht auf Bafög?

Schüler/innen an berufsbildenden Schulen, Praktikant/innen und Studierende haben einen Rechtsanspruch auf BAföG-Leistungen.

Natürlich müssen auch alle anderen persönlichen BAföG-Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. Staatsangehörigkeit, nicht älter als 29 Jahre bei Bachelor-Studienbeginn, nicht älter als 34 Jahre bei Master-Studienbeginn)

Das BAföG will einspringen, wenn die Eltern ein geringes bis mittleres Einkommen haben und deshalb keinen oder nicht den vollen Ausbildungsunterhalt leisten können.

Elternunabhängige BAföG-Förderung gibt‘s

  • wer nach dem 18. Geburtstag schon 5 Jahre erwerbstätig war
  • wenn Lehre und anschließende Erwerbstätigkeit insgesamt 6 Jahre betragen haben
  • sich durch die Berufstätigkeit selbstständig finanzieren konnte

Dann wird vermutet, dass ein Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht mehr besteht.

Die Höhe der Förderung hängt von diesen Faktoren ab:

Vom Einkommen und Vermögen der Studierenden und vom Einkommen der Eltern oder Ehe-/Lebenspartner können unterschiedliche BAföG-Freibeträge abgezogen werden, z. B. je nach Familienstand der Eltern, Anzahl und Ausbildungsart der Geschwister.

2. Wie viele Wochen oder Monate vorher muss ich Bafög beantragen, wenn ich pünktlich zum Studienbeginn gefördert werden möchten?

Sobald die Immatrikulationsbescheinigung vorliegt, soll der BAföG-Antrag abgeschickt werden. Erst dann weiß man auch, welches BAföG-Amt zuständig ist, nämlich das am Hochschulort.

Klug ist also, wer den BAföG-Antrag vorher schon komplett ausfüllt und dann nur noch die Immatrikulationsbescheinigung beifügt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat herausgefunden, dass allerdings 99 % aller Papier-BAföG-Anträge nicht komplett sind: nicht alle Zeilen ausgefüllt sind, Anlagen fehlen.

Dann werden – meist mit einer Frist – die fehlenden Angaben nachgefordert. Entsprechend verzögert sich die Bearbeitung.

Wer statt Papieranträgen BAföG-Online-Anträge oder eAnträge https://www.bafög.de/de/587.php

verwendet, wird nach einer Vollständigkeitsprüfung auf fehlende Angaben während des Ausfüllens hingewiesen und kann am Ende Hinweise auf beizufügende Anlagen erhalten.

3. Kann ich den Antrag auch per Mail senden?

Wenn auch die Unterschrift und die Unterschriften der Eltern eingescannt sind, geht das.

(Teilziffer 46.1.1a BAföG-Verwaltungsvorschrift https://www.bafög.de/de/zu-46-antrag-354.php)

Ob Mails mit sensiblen Sozialdaten sicher sind, ist eine andere Frage.

4. Was passiert, wenn ich den Bafög-Antrag zu spät eingereicht habe?

Zu spät ist es nie. Natürlich kann nach dem Semesterstart im Oktober auch im Dezember ein BAföG-Antrag gestellt werden. Dann kann man aber auch erst Förderung ab Dezember erhalten.

BAföG wird vom Beginn des Semesterstarts geleistet, frühestens ab dem Monat des Antragseingangs.

5. Was ist die Höchstsumme, die man erhalten kann?

DIE Höchstsumme gibt es nicht. Zum einen wird beim BAföG nach „Elternwohner/-innen“ und „außerhalb des Elternhauses wohnend“ differenziert. Wenn je nach Alter eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, erhöht sich der Bedarf. Das ist altersabhängig.

BAföG-Bedarfssatz für Studierende

in Deutschland bzw. innerhalb der EU

außerhalb wohnend

bei Eltern wohnend

bis 25 Jahre (familienversichert)

752 €

483 €

über 25 bis 30 Jahre

(eigene Kranken- und Pflegeversicherung)

861 €

592 €

über 30 Jahre bzw. 14. Fachsemester

(eigene Kranken- und Pflegeversicherung)

max. 941 €

max. 672 €

6. Wieviel Prozent des Förderungsbeitrags muss ich später dem Staat zurückerstatten und in welchem Zeitrahmen?

Da gibt es 2 Parameter:

  • Grundsätzlich ist die Hälfte des individuellen Förderbetrags ein zinsloses Darlehen.
  • ABER: Maximal 10.010 € müssen zurückgezahlt werden.

Dies bedeutet: Wer Vollförderung für ein Bachelor- und Masterstudium erhalten hat, hat über 51.000 € Förderung erhalten. Da müssen nicht 25.500 € (die Hälfte) zurückgezahlt werden, sondern nur 10.010 €, das ist weniger als 1/5!

Die Rückzahlung ist einkommensabhängig. Maximal 77 Monatsraten à 130 € müssen zurückgezahlt werden (=10.010 €). Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach der letzten Förderungsleistung. Tipp: Bis dahin immer Namens- und Wohnsitzänderungen dem Bundesverwaltungsamt in Köln mitteilen.

7. Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag stellen?

Ja. Ein BAföG-Bewilligungszeitraum läuft in der Regel über ein Studienjahr (zwei Semester). Die Weiterförderung ist zu beantragen. Ziel muss die nahtlose Weiterförderung sein. Beispiel: Förderung von Oktober bis Ende September des nachfolgenden Jahrs. Dann ist es klug, den Weiterförderungsantrag bereits im Sommersemester zu stellen. Denn ab September stellen auch alle Erstsemester BAföG-Anträge. Da gibt es in den BAföG-Ämtern so viel zu tun, dass sich die Bearbeitungszeiten verlängern.

Natürlich kann ein BAföG-Weiterförderungsantrag ab Oktober erst Ende September gestellt werden. Dann darf man sich aber nicht wundern, dass die Förderung erst November/Dezember rückwirkend geleistet wird. Das ist misslich, denn die Miete muss pünktlich zum Monatsanfang da sein.

8. Muss ich zum neuen Semester einen neuen Antrag stellen?

Siehe Antwort 7.

9. Was tue ich, wenn ich kein/ wenig BAföG bekomme, mir meine Eltern aber nichts mehr zahlen?

Wenn die Eltern ihre gesetzliche Ausbildungsunterhaltsverpflichtung nicht oder nicht voll erfüllen, will der Staat einen Ausbildungsabbruch verhindern. Auch wenn die Eltern Millionäre sind, kann dann ein Antrag auf BAföG-Vorausleistung gestellt werden. Dann erhält man Vollförderung.

Das Kindergeld kann man sich bei der Kindergeldkasse an sich selbst überleiten lassen.

10. Kann ich erneut Bafög bekommen, wenn ich in der Vergangenheit schon einmal studiert und aber abgebrochen habe?

Das hängt vom Zeitpunkt und Grund des Studienabbruchs ab. Siehe auch Antwort 31.

11. Was muss in den formlosen Bafög-Antrag alles rein und in welchen Fällen gebe ich ihn ab?

Wer Ende eines Monats die fehlende Antragstellung bemerkt, kann fristwahrend für diesen Monat einen formlosen Antrag stellen. Er muss halt vor Monatsende im BAföG-Amt sein. Natürlich entbindet dies nicht vom Ausfüllen der Antragsformulare, die aber nachgereicht werden können.

Ein Beispiel ist hier zu finden: https://www.studentenwerke.de/sites/default/files/formloser_BAfoeG_Antrag_1.pdf

12. Wie hängt mein Förderungsbeitrag von meinen Geschwistern ab? Bekomme ich weniger oder mehr Bafög, wenn meine Geschwister die Schule beendet haben und selbst eine Ausbildung und ein Studium anfangen?

Es kommt darauf an, ob die Ausbildung der Geschwister auch BAföG-förderungsfähig ist – oder nicht. Bei einer beruflichen Ausbildung erhalten Geschwister ja auch eine Ausbildungsvergütung.

13. Habe ich einen höheren Anspruch, wenn ich ein oder mehrere Kinder habe? Wie hoch ist der Anspruch?

Pro Kind erhalten Studierende einen Kinderfreibetrag.

Studierende Eltern können als Zuschuss zusätzlich einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag von 150 € für jedes Kind beantragen.

14. Werde ich weiterhin gefördert, wenn ich ein Auslandssemester mache?

Studienaufenthalte und Praktika im Ausland können vielfach ebenfalls auf Antrag gefördert werden. Einfach stillschweigend die BAföG-Förderung, die man im Inland erhält, mit ins Ausland zu nehmen, geht allerdings nicht. Vielmehr ist hierfür ein gesonderter Antrag bei speziellen BAföG-Ämtern nötig. https://www.studentenwerke.de/sites/default/files/formloser_BAfoeG_Antrag_1.pdf

Ein Studium innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz ist von Anfang bis Ende förderungsfähig. Für alle anderen Staaten hingegen kommt „Auslands-BAföG“ zunächst nur bis zu einem Jahr und insgesamt maximal für fünf Semester in Betracht. Davor muss man jedoch mindestens ein Jahr in Deutschland studiert haben.

15. Werde ich gefördert, wenn ich ein zweites Bachelorstudium beginne?

Nein, das ist ausgeschlossen. Doppel-Bachelor oder Doppel-Master werden nicht gefördert.

16. Für wen ist der Bildungskredit gedacht?

Studierende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen können online beim Bundesverwaltungsamt einen Bildungskredit beantragen.

Dieser Kredit wird – völlig unabhängig vom BAföG – für maximal 24 Monate in monatlichen Raten von bis zu 300 € gewährt.

Einmalig können bis zu 3.600 € für ausbildungsbezogene Ausgaben gezahlt werden.

17. Werde ich weiterhin gefördert, wenn ich ein Urlaubssemester mache?

Wie der Name schon andeutet: Ausbildungsförderung will nur die Ausbildung fördern. Wer beurlaubt ist, hat dies bei der Hochschule ja beantragt, weil derzeit keine Ausbildung betrieben werden kann. Folglich kann es auch keine BAföG-Ausbildungsförderung geben.

Deshalb Vorsicht vor übereilten nachträglichen Beurlaubungen ohne vorherige BAföG-Beratung.

18. Wieviel Vermögen darf ich haben, um gefördert zu werden?

Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  • für die Studierenden selbst 8.200 €
  • für Ehegatten/Lebenspartner oder jedes Kind der Studierenden 2.300 €.

Natürlich wird auch jedes Vermögen zugerechnet, für das man einen steuerlichen Freistellungsantrag unterzeichnet hat.

19. Werde ich weiterhin gefördert, wenn ich ein unbezahltes Praktikum mache?

Wenn ein freiwilliges Praktikum während der Semesterferien abgeleistet wird, hat dieses zunächst keine Auswirkungen auf das BAföG.

Bei einem freiwilligen Praktikum parallel während der Vorlesungszeit bleibt der BAföG-Anspruch bestehen, wenn das Studium den Ausbildungsschwerpunkt bildet.

Dagegen stellt ein freiwilliges Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit eine Ausbildungsunterbrechung dar, für die es keine BAföG-Förderung gibt.

20. Werde ich weiterhin gefördert, wenn ich ein bezahltes Praktikum mache?

Es kommt darauf an, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt.

Bei einem Pflichtpraktikum wird eine Praktikumsvergütung immer in voller Höhe auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Studierende können von der Praktikumsvergütung aber die Werbungskostenpauschale sowie die Sozialpauschale zur sozialen Absicherung in Abzug bringen lassen.

Bei freiwilligen Praktika gilt bezüglich der Praktikavergütung dasselbe wie bei Pflichtpraktika, jedoch werden hier Freibeträge für Studierende selbst, Ehegatten/Lebenspartner/innen und Kinder gewährt.

21. Ist mein Förderungsbetrag höher, wenn ich alleine oder in einer WG wohne und nicht mehr bei meinen Eltern?

Ja. Siehe Antwort zu 5.

22. Brauche ich die deutsche Staatsbürgerschaft, um vom Bafög-Amt gefördert zu werden?

Ausbildungsförderung können deutsche Studierende erhalten und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Unionsbürger/innen mit Daueraufenthaltsrecht oder Niederlassungserlaubnis,

Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen, Geduldete) auch ausländische Studierende, wenn sie einen Aufenthaltsstatus haben.

23. Wirkt sich meine Halbweisen-Rente auf meinen Förderungsbetrag aus?

Waisenrenten und Waisengelder, die Antragsteller beziehen, werden in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge angerechnet.

24. Wirken sich meine Studienleistungen auf meinen Bafög-Antrag aus?

Ab dem 5. Fachsemester wird BAföG nur gewährt, wenn die Hochschule den Studienstand zum Ende des 4. Fachsemesters bestätigt hat (BAföG-Leistungsnachweis).

25. Hat die Entfernung zu meiner Heimatstadt einen Einfluss auf meinen Förderungsbeitrag?

Nein, bei Studierenden nicht. Nur bei Schüler/innen kommt es darauf an.

26. Meine Eltern haben dieses Jahr weniger Einkommen als im vorletzten Jahr. Habe ich ein Anrecht auf eine höheren Förderungsbetrag?

Da kann man beim BAföG-Amt einen sog. Aktualisierungsantrag stellen.

27. Wieviel darf ich in meinem Nebenjob verdienen, um weiterhin üblich gefördert zu werden?

Die BAföG-Förderung verringert sich nicht, wenn Studierende nebenher „jobben“. Voraussetzung ist aber, dass im Bewilligungszeitraum nicht mehr als 5.421,84 Euro verdient werden.

28. Wie lange werde ich gefördert?

Die BAföG-Förderungshöchstdauer ist identisch mit der Regelstudienzeit, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule festgelegt ist.

BAföG wird für die Dauer der Ausbildung geleistet, und zwar auch für die vorlesungsfreie Zeit.

Die maximale Dauer der Förderung richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, die in der Studien- bzw. Prüfungsordnung festgesetzt ist.

Zu beachten ist, dass die Förderungshöchstdauer unabhängig davon besteht, ob man tatsächlich während der ganzen Zeit eine Förderung erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne

BAföG studiert, wird anschließend nicht länger gefördert.

29. Bekomme ich keine Förderung mehr, wenn ich über die Regelstudienzeit hinaus gehe?

In der Regel nicht.

Ausnahmen (es ist nachzuweisen, dass die Gründe ursächlich für die Studienzeitverzögerung waren):

  • Schwerwiegende Gründe (z.B. Krankheit)
  • Häusliche Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mind. Pflegegrad 3)
  • Gremientätigkeit in Organen der Hochschule, studentische Selbstverwaltung, Studentenwerke, Länder
  • Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
  • Infolge einer Behinderung, Schwangerschaft, Kinderpflege und erziehung

Wer innerhalb von 4 Semestern nach dem Ende der Förderung vom Prüfungsamt zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann max. 12 Monate BAföG-Hilfe zum Studienabschluss als zinsloses Volldarlehen erhalten.

30. Wird das Einkommen meiner Stiefmutter oder meines Stiefvaters auch berücksichtigt?

Nein, das Einkommen von Stiefelternteilen interessiert nicht, es sei denn, diese hätten die Studierende adoptiert.

31. Werde ich weiterhin gefördert, wenn ich mein Fach wechsle?

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit weiter gefördert. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund und spätestens bis zum Beginn des vierten Semesters erfolgte; danach wird ein neues Studium nur gefördert, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund zwingend war.


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